RECHTLICHES

“Europäisches Recht: Weiterverkauf von Software”

In Bezug auf den Softwaregrundsatz, dass der Vertrieb von Computersoftware über den Verkauf erfolgt, sieht die Europäische Computerprogramm-Richtlinie 2009/24/EG (Deutsch) für Gebrauchtsoftwarelizenzen in Artikel 4(2)Folgendes vor: „Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“

Am 3. Juli 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Oracle in einem Fall verurteilt, der den Weiterverkauf von Secondhand-Software in Europa bekräftigte. Der EuGH hat entschieden, dass der „Erschöpfungsgrundsatz“ auch für unkörperliche/digitale Software gilt, worunter auch Volumenlizenzvereinbarungen fallen, die von anderen Softwareanbietern wie Microsoft verkauft werden. Für eine Zusammenfassung des EuGH-Urteils siehe: Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Rechtlicher Rahmen für Secondhand-Software erneut bestätigt.

Rechtswidrige Geschäftsmodelle:

Im wachsenden Markt für gebrauchte Softwarelizenzen haben sich rechtswidrige Geschäftsmodelle entwickelt.

Denken Sie daran, dass Software weiterverkauft wird, die nicht „gebrauchstauglich“ ist und keinem Softwareanbieter-Audit standhalten würde. So gibt es Anbieter von Secondhand-Software, die damit werben, über ein „Notartestat“ zu verfügen, das den Kunden rechtlich absichert. In Wahrheit könnte es jedoch sein – und dies ist bereits vorgekommen –, dass ein Notar herangezogen wird, um eine potenziell illegale Quelle zu kaschieren. Andere nicht autorisierte Softwareanbieter verkaufen Microsoft Partner-Pack- oder MSND-Downloads/-Schlüssel zu extrem niedrigen Preisen weiter – sogar im Vergleich zu den Preisen auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt. Außerdem ist zu beobachten, dass Anbieter von Secondhand-Software selbst erstellte Unternehmens-„Softwarezertifikate“ weiterverkaufen und Rechnungen ausstellen, die Produktbeschreibungen, aber nicht die eindeutige Microsoft-Lizenzvereinbarungsnummer des ursprünglichen Microsoft-Kunden enthalten.

In diesen Fällen erwerben Kunden, die Secondhand-Software kaufen möchten, nur Hochglanzpapier oder -Zertifikate, aber keine gültigen Softwarelizenzen. Die kurzfristigen finanziellen Gewinne können zunächst natürlich verlockend erscheinen. Sie lösen sich jedoch in Luft auf, wenn ein Audit und damit einhergehende rechtliche Konsequenzen wegen nicht-konformen Nutzerverhaltens ins Haus stehen.

Gesetzliche Checkliste:

Discount-Licensing ist nach ISO 9001: 2015 (EU & UK) zertifiziert und bietet Softwareprodukte und Dienstleistungen an, die den geltenden Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen sowie den Anforderungen der Kunden gemäß den Kriterien der Internationalen Organisation für Normung entsprechen. Um der Europäischen Computerprogramm-Richtlinie 2009/24/EG und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Juli 2012 zu entsprechen, sollte ein rechtmäßiger Anbieter gebrauchter Software bei jeder Transaktion Folgendes vorlegen können:

1. Nachweis, dass die Software zuerst in Europa „in Gebrauch genommen“ wurde („ursprüngliches Land der Nutzung“);

2. Eindeutige Originalnummern der Lizenzvereinbarung/Produkt-SKU des Microsoft-Kunden, die das Unternehmen, das die Software zuerst gekauft hat, sowie das gekaufte Produkt identifizieren;

3. Bestätigung, dass die gebrauchte Software veräußert und auf dem/den ursprünglichen Server(n) des Kunden deinstalliert wurde;

4. Eigentumsdokumentation bis zum ursprünglichen Microsoft-Kunden.

BREXIT

Am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union (EU) offiziell verlassen. Klicken Sie hier, um unsere Erklärung anzuzeigen.