Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH im letzten Monat gegen Oracle (Az. C-128/11 – 3. Juli 2012), durch die der rechtliche Rahmen der Lizenzierung von Secondhand-Software erneut bestätigt wurde, hat ein Hamburger Landgericht anschließend eine einstweilige Verfügung gegen Microsoft erlassen – Aktenzeichen: 327 O 396/12 (9. August 2012): ITExpresso.de – „Gebrauchtsoftware: Schlappe für Microsoft bei Aufspaltung von Volumenlizenzen“.. Find out more here.
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