Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union (EU) offiziell verlassen. Vor diesem Hintergrund wurde ein Austrittsabkommen (Abkommen) geschlossen. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen, wie dieses Abkommen möglicherweise den Handel mit gebrauchter Software zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU beeinflussen könnte:
1) Das Abkommen hat keine rückwirkenden Konsequenzen für Transaktionen bezüglich gebrauchter Softwarelizenzen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossen wurden.
2) Das Brexit-Abkommen hat keine rückwirkenden Konsequenzen für gebrauchte Softwarelizenzen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich ursprünglich „in Gebrauch genommen wurden“. Daher können Softwarelizenzen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 erstmalig „in Gebrauch genommen wurden“, auch ab dem 1. Januar 2021 weiterhin an die EU weiterverkauft werden.
3) Softwarelizenzen, die ab dem 1. Januar 2021 in der EU erstmalig „in Gebrauch genommen werden“, können auch weiterhin an das Vereinigte Königreich weiterverkauft werden. Im Laufe des Jahres 2020 verankerte die Regierung des Vereinigten Königreichs gesetzlich, dass der Grundsatz der „Erschöpfung der Rechte“ auch weiterhin anerkannt wird; gebrauchte Software, die ursprünglich innerhalb der EU „in Gebrauch genommen wurde“, darf dabei frei von der EU in das Vereinigte Königreich bewegt werden:
„Rechte des geistigen Eigentums, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach den Bedingungen des Unionsrechts sowohl in der Union [EU] als auch im Vereinigten Königreich erschöpft waren, bleiben sowohl in der Union [EU] als auch im Vereinigten Königreich erschöpft“: Artikel 61 des Übergangsabkommens [Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft].
4) Es wurde zwar ein Abkommen geschlossen, doch auf den Handel mit gebrauchter Software wird darin nicht konkret eingegangen. Softwarelizenzen, die ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich erstmalig „in Gebrauch genommen werden“, dürfen infolgedessen nicht an die EU weiterverkauft werden. Diese Software darf nur an Kunden im Vereinigten Königreich weiterverkauft werden.
Hiermit leisten wir Gewähr, dass Discount-Licensing nur gebrauchte Software an Kunden in der EU weiterverkaufen wird, sofern diese Software im Einklang mit den vorstehenden Leitlinien des Vereinigten Königreichs und der EU steht. Auch wenn dies für eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht erforderlich ist, haben wir beschlossen, eine Tochtergesellschaft innerhalb der EU zu errichten, falls unsere Kunden in der EU lieber mit einer Gesellschaft von Discount-Licensing Geschäfte tätigen, die in der EU ansässig ist. In jedem Fall haben wir uns dem Ziel verschrieben, unseren europäischen Kunden im Vereinigten Königreich und innerhalb der EU auch künftig das gewohnt hohe Serviceniveau zu bieten.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne per Telefon (+44 (0)1283 511524) oder E-Mail (info@discount-licensing.com) an unser Team.
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